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Enerige & Management > Recht - Bundesgerichtshof lehnt „Kundenanlagen“ ab
Quelle: Fotolia / aerogondo
RECHT:
Bundesgerichtshof lehnt „Kundenanlagen“ ab
Der Bundesgerichtshof hat die Rechtsbeschwerde eines Energieversorgers zurückgewiesen, lokale Erzeugungsanlagen und damit verbundene Stromnetze als „Kundenanlagen“ gelten zu lassen.
 
Die Auswirkungen des Urteils dürften für die Branche doch erheblich sein. Der Bundesgerichtshof hat die „Rechtsbeschwerde der Antragstellerin zu Kundenanlagen zurückgewiesen“, wie es in einer Mitteilung des Gerichts vom 13. Mai heißt.

Das BGH-Urteil zur Ausgestaltung von Kundenanlagen war aber im Vorfeld erwartet worden (wir berichteten). Bereits im November 2024 hatte der Europäische Gerichtshof (EuGH) entschieden, dass die bisherige deutsche Regulierungspraxis nicht mit EU-Recht vereinbar ist.

Nach Auffassung des EuGH müssen für alle Stromerzeuger in der Europäischen Union die gleichen Marktregeln gelten. Die nationalstaatliche Ausnahme gemäß Paragraf 3 des Energiewirtschaftsgesetzes (EnWG) widerspricht in dem konkreten Fall dem EU-Recht, hatte der EuGH vorab geurteilt.

Darum geht es: Der Energiedienstleister Engie wollte erreichen, dass zwei Blockheizkraftwerke samt Leitungsnetz vom vorgelagerten Verteilnetzbetreiber, der Zwickauer Energieversorgung, als „Kundenanlagen“ anerkannt werden.

Die Anlagen haben eine elektrische Leistung von 20 und 40 kW. Der Strom fließt über getrennte Leitungssysteme in Wohnblöcken mit 96 und 160 Wohneinheiten. Den Strom verkauft Engie an die Mieter, ohne Netzentgelte auszuweisen oder sich regulatorisch genehmigen zu lassen.

Diese Praxis sieht der BGH als rechtswidrig an: Wer vor Ort Strom produziert und weiterverkauft, betreibt keine Kundenanlage, sondern ein Stromnetz und muss Netzgebühren verlangen. So schreibt das Gericht: „Die Leitungsanlagen der Antragstellerin sind aber Verteilernetze in diesem Sinn. Sie dienen der Weiterleitung von Elektrizität, die zum Verkauf an Endkunden durch die Antragstellerin bestimmt ist.“

„Können nicht von der Regulierung ausgenommen werden“

Für den Bundesgerichtshof erfüllen die Anlagen und das Netz des Betreibers Engie die Kriterien eines Verteilernetzes. Sie werden genutzt, um Elektrizität weiterzuleiten, die von der Antragstellerin zum Verkauf an Endkunden vorgesehen ist. „Damit können sie nicht von den für die Regulierung der Netze geltenden Vorschriften ausgenommen werden.“

Das Urteil dürfte Auswirkungen auf die Betreiber geschlossener Stromversorgungsnetze haben. Diese geschlossenen Netze werden in Wohnblocks, auf Flughäfen, an Bahnhöfen, in Shopping-Malls oder Industrieparks betrieben, bislang – wie beschrieben – ohne die regulatorischen Pflichten eines Verteilnetzbetreibers.

Ob das Aus für die Kundenanlage so kommt, muss sich zeigen. Für Energieanwältin Gabriele Haas von der Kanzlei Noerr kommt die Entscheidung des Bundesgerichtshofs ebenfalls nicht überraschend vor dem Hintergrund des EuGH-Urteils. Allerdings: „Die Pressemitteilung des BGH deutet allerdings darauf hin, dass noch Raum für Kundenanlagen, die nicht der Netzregulierung unterworfen sind, bleibt.“

In welchem Umfang die Rechtsprechung des BGH für Mieterstrommodelle, Gewerbeareale oder Stromeinspeiseleitungen, die regelmäßig auf Kundenanlagenmodellen beruhen, relevant sein könnte, sei nach Angaben von Haas durchaus offen und könne nur anhand der Entscheidungsgründe, die noch zu veröffentlichen sind, beurteilt werden.
 

Stefan Sagmeister
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